EU-Rechtvorschrift über Mutterschutz für Selbstständige in Kraft getreten

Veröffentlicht am 11.08.2010 in Europa

Mit der neuen EU-Richtlinie, die am 4.8. in Kraft trat, werden selbstständig Erwerbstätige und deren Partner sozial besser abgesichert; so wird erstmals ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub festgeschrieben. Durch die Richtlinie über selbstständig Erwerbstätige und mitarbeitende Ehepartner (Richtlinie 2010/41/EU) wird die bisherige Regelung (Richtlinie 86/613/EWG) aufgehoben und ersetzt, der soziale Schutz von Millionen von Frauen auf dem Arbeitsmarkt verbessert und die Position von Frauen als Unternehmerinnen gestärkt. Derzeit ist nur jeder dritte Unternehmer eine Frau.

Die Richtlinie wurde am 18. Mai vom Europäischen Parlament gebilligt und hat am 7. Juni die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten erhalten (IP/10/699). Sie verbessert den Schutz selbstständig erwerbstätiger Frauen und mitarbeitender Ehe- oder Lebenspartner selbstständig Erwerbstätiger, insbesondere bei Mutterschaft. So können sie Mutterschaftsleistungen erhalten, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit während mindestens 14 Wochen ermöglichen. Dies ist das erste Mal, dass selbstständig Erwerbstätigen auf EU-Ebene Mutterschaftsansprüche zugestanden werden.

Außerdem sollen die neuen Vorschriften die unternehmerische Tätigkeit im Allgemeinen und von Frauen im Besonderen fördern. Derzeit besteht noch eine ausgeprägte Geschlechterkluft – nur 30% der Unternehmer in Europa sind Frauen.

Desgleichen wird der soziale Schutz mitarbeitender Ehepartner und (nach innerstaatlichem Recht anerkannter) Lebenspartner im Vergleich zur Richtlinie von 1986 erheblich verbessert. Besteht in einem Mitgliedstaat ein System für den Schutz selbstständig Erwerbstätiger, sollen sie das gleiche Maß an Schutz (z. B. bei der Altersversorgung) erhalten. Dadurch wird die soziale Absicherung verbessert und verhindert, dass Frauen in Armut abgleiten.

Die EU-Mitgliedstaten müssen die Richtlinie nun innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Nur bei besonderen Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Vorschriften für mitarbeitende Ehepartner kann diese Frist um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben

 

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